Bezirksgericht, unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht, in seiner prozesserledigenden Entscheidung auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das erste Teilverfahren vor dem Bezirksgericht Maloja zu befinden. c. Die in Anwendung von Art. 5 lit. a und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr. 11'280.— festzusetzenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens Seite 76 — 78 (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.—, Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) gehen zu Lasten der unterliegenden Z. Versicherungs-Gesellschaft.