b. Der Kläger ist im Berufungsverfahren vollständig obsiegend. Infolge Rückweisung an die erste Instanz zur Fortführung des Verfahrens, ist die Berufungsinstanz ausserstande die amtlichen Kosten und die Parteikosten des im vorinstanzlichen Verfahrens bislang aufgelaufenen Kosten nach den vorgenannten Regeln neu verteilen. Denn einerseits betreffen die bisherigen Aufwendungen des Bezirksgerichts und der Parteien sowohl die Grundfrage der Haftung als auch den Ersatz und das Numerische der Forderungsklage und andererseits steht mit Blick auf die gesamte Klage das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO nicht fest. Es obliegt daher dem