Seite 75 — 78 9. Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Z. Versicherungs-Gesellschaft gegenüber BC. für die aus dem Unfallereignis anlässlich der Skiweltmeisterschaften in St. Moritz vom 06. Februar 2003 erlittenen Folgen haftpflichtig ist. Abgesehen von der offenen Frage gemäss Erwägung Ziffer 8.4 ist auf vollumfängliche Haftpflicht zu erkennen. Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung Ziffer 1.b geht die Streitsache an das Bezirksgericht Maloja zur Fortführung des Verfahrens zurück.