Sie sind offen und im Rahmen des von den Parteien Behaupteten und zum Beweis gestellten durch die Vorinstanz im Anschlussverfahren zu prüfen. Eine vollumfängliche Haftpflicht der Z. Versicherungs-Gesellschaft für den Gesamtschaden (inklusive Velounfall) ist nur unter den kumulativen Voraussetzungen gegeben, dass die offene Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Seilunfall vom 06. Februar 2003 und dem Velounfall vom 26. November 2003 zu bejahen ist und die ebenfalls offene Frage, ob den Kläger an einer allfälligen Schadensverschlimmerung durch den Velounfall ein relevantes Verschulden treffe, zu verneinen ist.