Diese Fragen bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, nachdem kein vollständiges Beweisergebnis zum natürlichen Kausalzusammenhang vorliegt, und sie können daher auch nicht im Berufungsverfahren behandelt werden. Sie sind offen und im Rahmen des von den Parteien Behaupteten und zum Beweis gestellten durch die Vorinstanz im Anschlussverfahren zu prüfen.