Erst und nur dann, wenn diese umstrittene Frage im Sinne einer Bejahung des medizinischen Kausalzusammenhangs geklärt ist, stellt sich die Anschlussfrage, ob der Kläger durch die Tatsache des Velofahrens an sich oder sonst wie durch unangemessene Fahrweise (Strassenverhältnisse, Witterung, Tempo, Hindernis etc.) schuldhaft an der Schadensverschlimmerung mitgewirkt und inwieweit er dafür selbst einzustehen hat. Diese Fragen bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, nachdem kein vollständiges Beweisergebnis zum natürlichen Kausalzusammenhang vorliegt, und sie können daher auch nicht im Berufungsverfahren behandelt werden.