Wird dies verneint, trägt der Kläger – unabhängig von irgendwelchen Betrachtungen über schuldhafte Vernachlässigung seiner Schadenminderungspflicht – den ganzen aus dem 3. Unfall resultierenden Mehrschaden selbst, da ihn die Fahrzeughalterin gar nicht verursacht hat. Erst und nur dann, wenn diese umstrittene Frage im Sinne einer Bejahung des medizinischen Kausalzusammenhangs geklärt ist, stellt sich die Anschlussfrage, ob der Kläger durch die Tatsache des Velofahrens an sich oder sonst wie durch unangemessene Fahrweise (Strassenverhältnisse, Witterung, Tempo, Hindernis etc.) schuldhaft an der Schadensverschlimmerung mitgewirkt und inwieweit er dafür selbst einzustehen hat.