Die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Kläger in haftungsminderndem Sinne für die Verschlimmerung der Unfallfolgen/Schadens durch den Velounfall einzustehen hat, stellt sich nur unter der Voraussetzung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem 1. und 3. Unfall beziehungsweise die Verursachung des Schadens durch den 1. Unfall bejaht wird. Wird dies verneint, trägt der Kläger – unabhängig von irgendwelchen Betrachtungen über schuldhafte Vernachlässigung seiner Schadenminderungspflicht – den ganzen aus dem 3. Unfall resultierenden Mehrschaden selbst, da ihn die Fahrzeughalterin gar nicht verursacht hat.