welchem Umfang der Kläger im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR durch sein Verhalten am 23. November 2003 (Velofahren) schuldhaft zur Verschlimmerung des aus dem 1. Unfall resultierenden Schadens beigetragen hat. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang der Kläger in haftungsminderndem Sinne für die Verschlimmerung der Unfallfolgen/Schadens durch den Velounfall einzustehen hat, stellt sich nur unter der Voraussetzung, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem 1. und 3. Unfall beziehungsweise die Verursachung des Schadens durch den 1. Unfall bejaht wird.