Es wäre die Frage zu beantworten, wie, in welchem Ausmass sich die beiden Unfälle je für sich und gemeinsam auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nach dem 23. November 2003 als Sachbearbeiter eines Musikhauses/Organist/Musiklehrers auswirkten, und dabei namentlich, in welchem Ausmass der schliesslich resultierende Körperschaden und die Folgen für die Arbeitsfähigkeit auf den 1. Unfall zurückzuführen sind. Ein solcher natürlicher Zusammenhang zwischen dem 1. und 3. Unfall und den Folgen wäre Voraussetzung dafür, um die rechtliche Adäquanz dieses Kausalzusammenhangs zu bewerten, beziehungsweise es liesse erst eine solche überhaupt Raum, um zu prüfen, ob und allenfalls in