Dieser Fall ist durch das Rechtsmittelurteil eingetreten. Es stellt sich die Frage, ob der Haftungsreduktionsgrund der Schadenverschlimmerung im Rechtsmittelverfahren weiter zu behandeln ist. Von der Vorinstanz wurde es naturgemäss nicht behandelt. Angesichts der vorbehaltenen Expertise haben die Parteien dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht plädiert (act. 02.II.7 und 8) und substantielle Ausführungen im Berufungsverfahren dazu fehlen ebenfalls. Die beantragte medizinische Expertise kann nur den natürlichen, medizinischen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 06. Februar 2003 und dem 23. November 2003 einerseits und dem körperlichen Endzustand samt Dauer und