Über eine Zuordnung haftpflichtrechtlicher Verantwortung für eine Schadensverschlimmerung nachzudenken macht indessen nur Sinn, wenn feststeht, dass eine Verschlimmerung tatsächlich eingetreten sowie ob und inwieweit diese auf ein haftpflichtbegründendes Ereignis zurückzuführen ist. Die Beklagte hat zu dieser natürlichen Kausalität denn auch ein medizinisches Gutachten beantragt. In der Beweisverfügung des Erstgerichts wurde dem Beweisantrag insoweit bedingt stattgegeben, als die Abnahme dieses Beweismittels vorbehalten wurde, für den Fall, dass die Haftung im Grundsatz zu bejahen ist. Dieser Fall ist durch das Rechtsmittelurteil eingetreten.