Wenn sich die Beklagte weiter darauf beruft, dem Seilunfall könne jedenfalls nicht die alleinige Verantwortung zugeschoben werden, und der Kläger hätte mit dem Fixateur am Bein im November 2003 überhaupt nicht oder nicht auf die praktizierte Weise Velo fahren dürfen, beruft sie sich sodann sinngemäss auf den Haftungsminderungsgrund der schuldhaften Schadensverschlimmerung von Art. 44 Abs. 1 OR. Über eine Zuordnung haftpflichtrechtlicher Verantwortung für eine Schadensverschlimmerung nachzudenken macht indessen nur Sinn, wenn feststeht, dass eine Verschlimmerung tatsächlich eingetreten sowie ob und inwieweit diese auf ein haftpflichtbegründendes Ereignis zurückzuführen ist.