Mit dem Fehlen einer Mitverantwortung des Seilunfalls vom 06. Februar 2003 für den Fahrradsturz vom 26. November 2003 und dem Antrag auf ein Gutachten zur Kausalität zwischen dem 1. und 3. Unfall wird zum einen vorab die natürliche Kausalität des 1. Unfalles für den 3. Unfall in Abrede gestellt. Wenn sich die Beklagte weiter darauf beruft, dem Seilunfall könne jedenfalls nicht die alleinige Verantwortung zugeschoben werden, und der Kläger hätte mit dem Fixateur am Bein im November 2003 überhaupt nicht oder nicht auf die praktizierte Weise Velo fahren dürfen, beruft sie sich sodann sinngemäss auf den Haftungsminderungsgrund der schuldhaften Schadensverschlimmerung von Art. 44 Abs. 1 OR.