Diese habe er missachtet, wenn er trotz Beinfixateur mit dem Fahrrad bei mindestens nassen, oder Ende November vermutlich eher vereister Strasse relativ schnell in eine Kurve mit einem kleinen Absatz gefahren und gestürzt sei. Ein derartiges Verhalten sei auch ohne Beeinträchtigung mit erheblichen und vorhersehbaren Risiken verbunden, sodass er die Folgen seines unbedachten Tuns in Kauf genommen habe. Die vom Kläger beigebrachten Privatgutachten