Es sei überdies unverantwortlich vom Kläger gewesen, in seinem Zustand von November 2003 überhaupt Velo zu fahren, da er im August 2003 eine erneute Fraktur des alten Bruches erlitten habe, weshalb eine vollständige Herstellung der Beweglichkeit noch nicht vorgelegen haben könne. Nachdem aus den klägerischen Beweisanträgen zum Quantitativen hervorgehe, dass er bis Ende Oktober 2003 noch intensiv das Taxi benützt habe, sei er im November 2003 mit einem Fixateur am Bein sicher nicht "velotauglich" gewesen, zumindest wäre bei solcher Tätigkeit ganz besondere Sorgfalt am Platz gewesen.