Der behandelnde Arzt habe für den Unfall vom 06. Februar 2003 eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ab 23. Februar 2004 und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2004 aufgrund des Unfalles vom 26. November 2003 attestiert. Es sei überdies unverantwortlich vom Kläger gewesen, in seinem Zustand von November 2003 überhaupt Velo zu fahren, da er im August 2003 eine erneute Fraktur des alten Bruches erlitten habe, weshalb eine vollständige Herstellung der Beweglichkeit noch nicht vorgelegen haben könne.