bb. Die Beklagte entgegnete, es handle sich beim Velounfall nicht um einen Folgeunfall, sondern um einen neuen Unfall, für welchen die Militärversicherung bekanntlich ihre Leistungspflicht abgelehnt habe. Der behandelnde Arzt habe für den Unfall vom 06. Februar 2003 eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit ab 23. Februar 2004 und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2004 aufgrund des Unfalles vom 26. November 2003 attestiert.