c.aa. Zum Verhältnis des 1. (und 2.) Unfalls zum 3. Unfall (Velounfall) hat der Kläger in der Klageschrift unter Hinweis auf medizinische Atteste und Gutachten ausgeführt, die vorhandene Beinverletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (grösser als 90 %) mitverantwortlich für den Velosturz. Die gesundheitlichen Störungen ab dem 23. November 2003 seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 06. Februar 2003 im Sinne einer Alleinursache zurückzuführen.