b. Die Kausalität zwischen dem 1. und 2. Unfall ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt, ebenso wenig ist ihren Rechtsschriften im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen, dass der Kläger durch das Missgeschick vom August 2003 (Sturz aus dem Stand beim Gehen) eine schuldhafte Verschlimmerung des Schadens herbeigeführt habe, für die er selbst einzustehen habe.