O., N 13 zu Art. 44 OR). In diesem Sinne könnte gegenständlich in Betracht fallen, dass der Kläger in gebührender Berücksichtigung des bekanntlich verzögerten Heilungsverlaufs Ende November (noch) nicht oder eben nur in einer Seite 72 — 78 den andauernden körperlichen Folgen der Unfälle 1 und 2 angemessenen Weise hätte Fahrrad fahren dürfen.