Wie bei der Entstehung eines Schadens aufgrund von Selbst- oder Mitverschulden, kann sich im Zuge eines Unfalls die Situation für den Geschädigten verschlimmern, wenn er beispielsweise eine erforderliche Operation unterlässt oder sich der angeordneten Nachbehandlung entzieht. Die Verdichtung der den Geschädigten treffenden Obliegenheiten zu einer eigentlichen Schadenminderungspflicht kann indessen auch über den Bereich der medizinischen Behandlung hinausgehen (Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 18 zu Art. 44, mit Hinweis auf Schnyder, a.a.O., N 13 zu Art.