In Betracht fällt gegenständlich der Herabsetzungsgrund der schuldhaften Verschlimmerung des Schadens, wenn der Kläger die ihm aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) obliegende Pflicht zur Schadenminderung verletzt hat. Wie bei der Entstehung eines Schadens aufgrund von Selbst- oder Mitverschulden, kann sich im Zuge eines Unfalls die Situation für den Geschädigten verschlimmern, wenn er beispielsweise eine erforderliche Operation unterlässt oder sich der angeordneten Nachbehandlung entzieht.