59 Abs. 1 SVG, bei Anwendung von Reduktionsgründen nach Art. 44 OR nicht auf eine vollständige Entbindung von der Ersatzpflicht erkennen (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 37 a.E.). In Betracht fällt gegenständlich der Herabsetzungsgrund der schuldhaften Verschlimmerung des Schadens, wenn der Kläger die ihm aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) obliegende Pflicht zur Schadenminderung verletzt hat.