a. Wie eingangs dargelegt, lässt Art. 59 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 SVG beschränkt Raum für die Ermässigung der Ersatzpflicht in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR; nach Auffassung von Brehm (Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 37) ist Art. 44 OR im Verhältnis zu Art. 59 Abs. 2 SVG, da weitere Reduktionsgründe umfassend, die vorrangig anwendbare Norm. Voraussetzung ist, dass den Geschädigten – anders als bei Anwendung von Art. 44 OR ohne Verweisungsnorm – ein Verschulden trifft (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 35). Zudem kann der Richter, angesichts der vorgehenden spezialgesetzlichen Norm von Art. 59 Abs. 1 SVG, bei Anwendung von Reduktionsgründen nach Art.