8.4. Die vorstehenden Erwägungen zur Haftungsreduktion/Haftungsquote beschränken sich auf das Verhalten des Klägers welches zum ersten Unfallereignis vom 06. Februar 2003 (Seilunfall) geführt hat. In der Folge erlitt der Kläger zwei weitere Unfälle: im August 2003 einen Sturz beim normalen Gehen und am 26. November 2003 einen Unfall mit dem Fahrrad. Es ist erstellt, dass der Fahrradunfall zu weiteren Körperschäden geführt hat (komplizierter Handgelenkbruch rechts, Refraktur des rechten Unterschenkels) und es ist davon auszugehen, dass diese den wirtschaftlichen Gesamtschaden erhöhend beeinflussen.