Im Verhältnis zu allen übrigen erheblichen Mitursachen wäre eine vom Kläger dadurch schuldhaft gesetzte Ursache, dass er allein aus der Situation heraus nicht sofort gefolgert hat, an diesem Seil hänge eine Pistenmaschine, mit weniger als 10 % zu quantifizieren. Ein allfälliges Restverschulden des geschädigten Nichthalters BC. erscheint in jedem Fall derart unbedeutend, dass ihm der Richter mit Überzeugung keine kausale Rolle bei der Schadensentstehung zuordnen könnte (vgl. dazu Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 582).