Gegen alle diese ausserhalb des Einflussbereichs von BC. liegenden, unter dem Gefahrensatz relevanten Ursachen, verblasst der etwas theoretisch anmutende Vorhalt, BC. hätte beim ersten Anblick eines Seils ultimativ eine Verbindung zur unsichtbaren Pistenmaschine von A. herstellen müssen, weitgehend. Im Verhältnis zu allen übrigen erheblichen Mitursachen wäre eine vom Kläger dadurch schuldhaft gesetzte Ursache, dass er allein aus der Situation heraus nicht sofort gefolgert hat, an diesem Seil hänge eine Pistenmaschine, mit weniger als 10 % zu quantifizieren.