Das Ganze gipfelt zwar in der einen Feststellung, dass der Geschädigte in Bezug auf die Ausübung der Seilgefahr auf dem Weg zwischen beiden Tunnels nichts wusste, bis es zu spät war. Dieses Nichtwissen hat wiederum mehrere Ursachen: 1. unzureichende allgemeine Instruktion, 2. fehlende Arbeitsplatzinstruktion, 3. unzureichende Funkwarnung, 4. keine direkte Warnung durch A., 5. fehlende Weiterleitung der Warnung durch B., 6. keine Aufklärung auf Anfrage an B., 7. keine spätere Warnung durch A. auf halbem Weg. Gegen alle diese ausserhalb des Einflussbereichs von BC.