Bedeutung beizumessen; insbesondere kann dies im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG (Art. 44 Abs. 1 OR) nicht unbesehen der konkreten Umstände allein aus ihrer haftpflichtrechtlichen Begründung erfolgen (BGE 132 III 249, E. 3.1). Bevor eine "sektorielle" Bewertung stattfinden kann, müssen also die einzelnen Sektoren/Mitursachen bestimmt werden und sodann muss ihnen je ein Prozentsatz am Schaden zugeordnet werden (in dem von Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 579 a.E. zitierten Erklärungsbeispiel ist dies sehr einfach, weil die "Sektoren" rein zeitlicher Natur sind (Vormittag, Nachmittag) und das leicht messbare "Verschulden" nur in den unterschiedlichen Arbeitszeiten liegt).