Vom ganzen Schaden müssen daher 2∕3 allein gestützt auf die konkrete Betriebsgefahr vorab der kausalhaftpflichtigen Fahrzeughalterin zugerechnet werden. Nachdem im Bereich, der einer Verteilung nach dem Verschulden grundsätzlich noch zugänglich ist, der Halterin ein mittelschweres und dem Geschädigten allenfalls ein leichtes bis sehr leichtes Verschulden zuzurechnen ist, gehen vom verbleibenden Schadensdrittel abermals mindestens 2∕3 zu Lasten der Halterin, womit man sich auf Seiten des Nichthalters