zur Rolle der Betriebsgefahr: Rz 583, 560). Diese betriebsgefahrbezogene Quote muss im gegenständlichen Fall höher veranschlagt werden, da es sich um eine vom Geschädigten als solche (schuldlos) nicht erkannte, in Art und Ausmass ungewöhnliche Sondergefahr handelte. Vom ganzen Schaden müssen daher 2∕3 allein gestützt auf die konkrete Betriebsgefahr vorab der kausalhaftpflichtigen Fahrzeughalterin zugerechnet werden.