b. Ein messbares, haftungsminderndes Mitverschulden von BC. im Sinne von Art. 59 Abs. 2 SVG lässt sich indessen auch bei Anwendung der Methode der "sektoriellen Kuchenverteilung" nicht feststellen. Im hier interessierenden Verhältnis des kausalhaftenden Halters zum Nichthalter, hat der Halter nach dem Primat der Betriebsgefahr die Hälfte des Schadens aus diesem Grund zu tragen (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., zur Methode: Rz 582 a.E.; zur Rolle der Betriebsgefahr: Rz 583, 560).