Steht darüberhinaus fest, dass ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nur ein Leichtes oder sehr Leichtes sein könnte, bleibt nach der Methode der "Waage" oder Verschuldensneutralisierung von vorneherein nur die Betriebsgefahr zu Lasten des Halters übrig. Dieser ist allein haftbar, was zu einer ungekürzten Entschädigung an den (mitschuldigen) Nichthalter führt (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 578).