a. Vorstehend wurde dargelegt, dass eine stark erhöhte, vom Geschädigten zu verschuldensrelevanten Zeitpunkten nicht erkannte Betriebsgefahr, welche von am Stahlseil operierenden Schneepistenmaschinen ausgeht, bestand und den Pistenfahrer A. ein mittelschweres, der Halterin zuzurechnendes Verschulden am Unfall trifft. Steht darüberhinaus fest, dass ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nur ein Leichtes oder sehr Leichtes sein könnte, bleibt nach der Methode der "Waage" oder Verschuldensneutralisierung von vorneherein nur die Betriebsgefahr zu Lasten des Halters übrig.