8.3. Im Ergebnis ist festzuhalten: Sofern und insoweit eine Unsorgfalt des Klägers bei der Entstehung des Arbeitsunfalls vom 06. Februar 2003 überhaupt auszumachen ist, kann sie nur als sehr gering bewertet werden. Soweit nach menschlichem Ermessen in einer kurzen Zeit überhaupt Raum für ein schadensvermeidendes Alternativverhalten des Verunfallten gegeben war, sind allenfalls Einschätzungsfehler festzustellen, die den meisten anderen in der gleichen Situation ebenso unterlaufen wären.