Selbst wenn – er sass in der Falle. Er hätte nach der anfänglichen Bewegungsrichtung mutmassen können, dass sich das Seil vom Boden nach rechts, auf den Tunneleingang "Vereina" zu lösen würde. Er hätte damit falsch gelegen. Die Frage ist obsolet. Physikalisch hängt die Antwort davon ab, in welcher Richtung sich die Pistenmaschine just in jenem Moment bewegte, als der Kläger auf den Zaun zuging respektive die Pistenmaschine über den Zaun hinweg erstmals erblickte. Als der Kläger die Maschine von A. erblickte und erstmals das Seil damit in Verbindung brachte, war diese nach unwidersprochener Aussage A.s in einem Wendemanöver begriffen. Die Funkwarnung B.s erfolgte, nachdem BC.