hh. Wenn man dem Kläger im Sinne eines rechtsrelevanten Tadels vorhalten wollte, schon aus der Situation heraus hätte er – gleich jedem anderen Betroffenen – dies tun oder jenes unterlassen müssen, um der Gefahr und Schaden zu entgehen, müsste man ihm weiter darlegen, worin das zumutbare Alternativverhalten bestanden hätte. Bereits mit der Frage, in welche Richtung beziehungsweise auf welche Seite des Seils er sich in jenem Moment hätte absetzen sollen, tut man sich schwer. BC. hat tatsächlich nicht erkannt, ob und in welche Richtung sich das Seil vom Boden lösen würde und er hat dies nach menschlichem Ermessen auch nicht voraussehen können. Selbst wenn – er sass in der Falle.