Gerade für dienstleistende Zivilschutzleute aus Berufen wie der Kläger wäre angesichts der ausserordentlich hohen und ihrer Natur nach einmalig fremden Betriebsgefahr die anschauliche und eingehende Bekanntmachung von Verhaltensregeln angesagt gewesen. Abgesehen vom Hinweis, nicht in Pistenfahrzeuge und/oder deren Windenseil hinein zu fahren,