Der Arbeitsplatz des Klägers ist der Konzertsaal und das Büro. Ungleich einem Handwerker ist er daher wenig sensibilisiert für das Auftreten physischer Gefahren aller Art. Jedenfalls war er in Sachen Skifahren, Pistenpräparationen und im Umgang mit Pistenfahrzeugen ein blutiger Anfänger. Das darf dem zum Dienst befohlen Zivilschützer auch nicht unterschwellig zum Nachteil gereichen. Gerade für dienstleistende Zivilschutzleute aus Berufen wie der Kläger wäre angesichts der ausserordentlich hohen und ihrer Natur nach einmalig fremden Betriebsgefahr die anschauliche und eingehende Bekanntmachung von Verhaltensregeln angesagt gewesen.