Wenn er sich, wohl einem unbewussten Impuls folgend, ebenfalls in jene Richtung bewegte, ist dies angesichts seines nachweislich und schuldlos fehlenden Gefahrenbewusstseins kaum tadelnswert. Das Seil wanderte ja anfangs konstant und eher langsam talwärts, der für den Kläger nicht sichtbaren Fahrtrichtung des Pistenfahrzeuges folgend und wirkte in der Höhe nicht sonderlich bedrohlich, um dann plötzlich gestrafft zu werden, anzuhängen und bergwärts zu schnellen, weil das Pistenfahrzeug – für den Verletzten immer noch nicht erkennbar – die Richtung geändert hatte. Der Arbeitsplatz des Klägers ist der Konzertsaal und das Büro.