Als der Kläger das Seil erstmals über sich erblickte, wanderte es in einer gleichförmigen Bewegung Richtung Tunneleingang "Vereina", sich gegen den Boden senkend und stand deshalb unmittelbar darauf bereits zwischen ihm und seinem ursprünglichen Arbeitsplatz. Wenn er sich, wohl einem unbewussten Impuls folgend, ebenfalls in jene Richtung bewegte, ist dies angesichts seines nachweislich und schuldlos fehlenden Gefahrenbewusstseins kaum tadelnswert.