gg. Der Kläger ging anschliessend "ein wenig", "einige Schritte" auf die Stelle zu, an welcher das Seil die talseitigen Absperrnetze und das Vlies niederdrückte. Liegt in dieser Handlung Schuld? Die Vorinstanz hat den Unfallhergang nicht korrekt rekonstruiert und vor allem die unübersichtlichen topografischen Verhältnisse und die Schnelligkeit des Vorganges verkannt. Zu Letzterem wurden die Beteiligten zwar nicht befragt. Nebst der Aussage von BC. muss insbesondere aus der Schilderung D.s (Ich erkannte die Gefahr des sich bewegenden Seils und ich sowie andere Zivilschutzleute riefen dem Mann zu. Er konnte uns nicht hören. Wir versuchten den Mann über Funk zu warnen. Als ich wieder zum