Es ist nicht aktenkundig, dass er selbst einschlägige Erfahrungen mit dem Seil hatte oder auch nur einmal das Windenseil bei der Arbeit aus der Nähe gesehen hatte. Die Assoziation zwischen dem Gewahrwerden eines Seils (was für eines?, Erkennbarkeit als Stahlseil?, Bergseil?) und einem unsichtbaren und unhörbaren Pistenfahrzeug lag für den Kläger nicht derart nahe, dass ihm der Richter guten Gewissens vorhalten könnte, er hätte – wie jeder andere – in jenem Moment unverzüglich, ohne jeden anderen Gedanken zu verschwenden, realisieren müssen, dass hier eine Pistenmaschine am Windenseil hing und er dies sofort in eine Fluchtbewegung (in welche?) hätte umsetzen müssen.