Im Nachhinein kann man sagen, dass es beim ersten Erblicken des Seils ratsam gewesen wäre, wenn sich BC. eiligst zu B. beim oberen Tunnel "Grosses Loch" begeben hätte oder in diesen Tunnel, wie es sich richtigerweise auch für B., H. und D. gehört hätte (Aussagen A.). Das ganze Umfeld des Klägers hat sich in mehreren unfallrelevanten Aspekten fehlerhaft verhalten. Das schliesst nicht aus, dass der Kläger seinerseits zum Unfall beitragende Fehler begangen hat. Die Frage ist, ob ihm dies persönlich vorwerfbar ist. Die Erfahrungstatsache, dass man im Nachhinein und aus der Distanz immer klüger ist, darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung des klägerischen Verhaltens auswirken.