Der Kläger hat sich die Informationen geholt, die ihm vorenthalten wurde und allein daraus darf man ihm keinen Strick drehen. Einigermassen zynisch erscheint in diesem Licht der beklagtische Vorhalt, der Kläger habe als Zivilschutzangehöriger die Sperre im Bereich der beiden Tunnels durchzusetzen gehabt, was als besonders qualifizierte Verantwortung zu werten sei und mit der Missachtung der Sperre des Verbindungsweges habe er diese erhöhte Verantwortung nicht wahrgenommen, was um so mehr zur Qualifizierung als grobes Verschulden führen müsse. Das ist eine Umkehrung der Dinge. Wer einen anderen im Unklaren über Gefahren lässt, kann nicht von ihm verlangen, dass er sie abwende.