Mangels Anzeichen von Gefahr ist ihm diese Neugier nicht anzukreiden. Tragischerweise ist nach dem natürlichen Kausalzusammenhang Mitursache, dass sich der Geschädigte eine für seine Sicherheit objektiv wichtige Information selbst beschafft hat, die ihm klarerweise vorher von aussen im Sinne einer Warnung hätte zugetragen werden müssen. BC. hat betreffend den entscheidenden Aspekt des Windenseils der Pistenmaschine im Bereich Verbindungsweg weder von der Funkzentrale, noch vom ZS-Chef, noch von B., noch von A. oder sonst woher gehört. Die Funktionsprüfung unmittelbar nach dem Unfall ergab, dass sein Funkgerät funktionstüchtig und auf den richtigen Kanal eingestellt war.