Von Seil war in der Meldung B. nicht die Rede – und der Kläger hat in dieser Richtung auch nichts "riechen" können. Der Kläger konnte sich demnach in seiner objektiv irrigen Vorstellung gefahrlos auf dem offenen Verbindungsweg aufhalten und bewegen. Es war ihm auch sonst nicht verboten, den normalen Einsatz- oder Standort am oberen Eingang des Tunnels "Vereina" zu verlassen. Er hatte Aufgaben auf dem Weg. Als er bemerkte, dass "etwas" geschah, wollte er wissen was. Mangels Anzeichen von Gefahr ist ihm diese Neugier nicht anzukreiden.