Seite 65 — 78 ee. Das Kommunikationsnetz, das auch den Zivilschützer BC. vor der konkret verwirklichten Gefahr und letztlich vor dem eingetretenen Schaden hätte schützen sollen, hatte versagt. Die Funkantwort von B. war nicht gefahrenadäquat. Damit konnte er nichts anfangen. Nüchtern betrachtet ging ihn die Meldung gar nicht an; sie veranlasste ihn nicht zu einem Tun oder Unterlassen – wenn es anders gewesen wäre, hätte B. ihn und nicht umgekehrt angefunkt. Von Seil war in der Meldung B. nicht die Rede – und der Kläger hat in dieser Richtung auch nichts "riechen" können.