BC. hatte kurz zuvor auf dem Verbindungsweg – an Orten die allesamt eindeutig im späteren Gefahrenbereich lagen – Arbeiten verrichtet (Wegausbesserung, Öffnen Abschrankung, Durchlassen Pistenmaschine). Aus der massgeblichen Sicht des Geschädigten hatte sich diese Situation durch die Meldung B.s nicht verändert. Dass Schneesportler den Tunnel "Grosses Loch" und den Verbindungsweg nicht mehr passieren durften, war zumindest für BC. nicht gleichbedeutend, dass er sich nicht mehr auf dem Verbindungsweg aufhalten durfte.